| (continued from Unit 21) Das bedeutendste Bundesorgan ist der Bundestag, der vom gesamten Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl mit vierjähriger Amtszeit gewählt wird. Der Bundestag beschliesst die Gesetze und stellt somit die LegIslative dar. Zugleich hat er die Aufsicht über die Exekutive. Gesetze werden im Plenum nach dreimaliger ~sung (Beratun~ und Abstimmung) mit einfacher Mehrheit angenommen. Gesetze zur Änderung oder Erganzung des Grundgesetzes bedurfen jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates. Die Grundrechte, das Prinzip der Gewaltenteilun~ und der föderative Aufbau des Bundes kennen aber durch kein Gesetz geandert werden. Als vertretung der Länder ist der Bundesrat geschaffen worden. Er hat die Aufgabe, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes sicherzustellen und er stellt insoweit eine Zweite Kammer dar. Die Mitglieder des Bundesrates (dazu die Vertreter von Berlin (west), die nur beratende Stimme haben) werden nicht vom Volk gewählt, sondern von den Länderregierun~ denen sie angehören, ernannt und sind an deren Weisungen gebunden. Die Ländervertreter im Bundesrat haben also nicht das Recht der personlichen Entscheidung, wie beispielsweise die Mit~lieder des amerikanischen Senat~. Da zum Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses Ubereinstimmung von Bundesrat und Bundestag erforderlich ist, kann man jedenfalls in dieser Hinsicht von einem "Zweikammersystem" sprechen. Vom Bundestag beschlossene Gesetze gehen an den Bundesrat. Dieser kann den Entwürfen zustimmen, er kann aber auch, um Änderungen zu erreichen, den "Vermittlungsausschuss" zwischen Bundestag un~ Bundesrat anrufen, der aus je zehn Mitgliedern beider Parlamente besteht. Andert der vermittlungsausschuss den Entwurf, so treten beide an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften in eine neue Beratung ein. Ist ein Gesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen, so wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt, vom Bundeskanzler o~er dem zuständigen Fachminister gegengezeichnet und ~m Bundesgesetzblatt verkundet. Die Kompetenz, uber Verfassungsstreitigkeiten zu entscheiden und die Gesetze auf ihre verfassungsmässigkeit zu überprüfen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht, das seinen Sitz in Karlsruhe hat. ihre höchste Form gefunden. Damit, lieber Kurt, hättest Du die gewünschten Angaben. M.E. wäre es ratsam, dass Du sie für Deinen Aufsatz in Deinem eigenen Stil verwenden würdest. Grüsse bitte Deine lieben Eltern von mir, wenn Du sie besuchst. Mit den besten Wünschen für ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches und ~esundes neues Jahr | ------ In ihm hat die dritte Gewalt, die Rechtsprechung, |